Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Februar 2025 - XII ZB 128/24
Πλήρες κείμενο
Τίτλος Δελτίου Τύπου / Περίληψη
-
Αριθμός Δελτίου Τύπου / Περίληψη
-
Πλήρες κείμενο του Δελτίου Τύπου
-
Αριθμός ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:120225BXIIZB128.24.0
Αριθμός ELI
-
Γλώσσα του πρωτοτύπου της απόφασης
allemand
Ημερομηνία του εγγράφου
11/02/2025
Εκδόν την απόφαση δικαστήριο
Bundesgerichtshof (DE)
Τομέας
91
Τομέας EUROVOC
-
Διάταξη εθνικού δικαίου
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche: Art. 24 Abs. 2 Satz 1; Bürgerliches Gesetzbuch: § 1814; Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit: §§ 26, 34 Abs. 3, 104 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 278
Παρατιθέμενη διάταξη του δικαίου της Ένωσης
-
Διάταξη διαθνούς δικαίου
-
Περιγραφή
Betreuerbestellung trotz Aufenthaltswechsel nach Polen während des Betreuungsverfahrens - 1. Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Betroffenen während des Betreuungsverfahrens von Deutschland in einen Nichtvertragsstaat des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens, ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte jedenfalls aus § 104 FamFG. 2. Auch nach dem Aufenthaltswechsel findet in diesem Fall auf die Anordnung der Betreuung deutsches Recht als lex fori Anwendung. 3. Das Betreuungsgericht darf das Verfahren nicht allein deswegen einstellen, weil der Betroffene eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe verweigert und im Ausland keine Möglichkeit von dessen notfalls zwangsweiser Vorführung besteht. Vielmehr hat es zur Wahrung eines effektiven Erwachsenenschutzes auf Grundlage der im Übrigen umfassenden Aufklärung zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang es einer rechtlichen Betreuung für den Betroffenen bedarf.